8. Auf entsprechende Anfrage (act. 17) hin hat sich Rechtsanwältin lic. iur. D._____, E._____ AG, F._____-Strasse …, … Zürich, bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichterin auszuüben. Sie hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 20). Rechtsanwältin lic. iur. D._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichterin für den Gesuchsgegner zu ernennen. IV.