Vor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ als Parteischiedsrichter durch den Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. April 2024 (act. 11/1) und damit nach Gesuchseinleitung als genügend zu betrachten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Gesuchsgegner nach erfolgter Ernennung nochmals eine Frist von 30 Tagen eingeräumt wurde, um selbst eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner aber nicht nach.