6. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG tagt das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Parteien ernennen hierbei je ein Mitglied. Die Mitglieder wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Vorliegend kann der Schiedsklausel keine Regelung hinsichtlich die Zusammensetzung des Schiedsgerichts entnommen werden, weshalb das Schiedsgericht in Anwendung von Art. 179 Abs. 1 IPRG in einer Dreierbesetzung tagen wird.