Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend insbesondere nicht zu prüfen ist, ob der von den Parteien vereinbarte Versuch zur vorgängigen gütlichen Einigung ("friendly negotiations") stattgefunden hat oder nicht (act. 4/4, Ziff. 11 lit. b). Dies bleibt vielmehr dem Schiedsgericht vorbehalten (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2018, Nr. PG160004-O, E. III.4.2).