Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen. Bei der Streitigkeit zwischen den Parteien geht es gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers um die Rückzahlung des Darlehens, welches Gegenstand des "Loan Agreement" vom 19. Februar 2019 war. Der Gesuchsgegner liess sich vorliegend nicht vernehmen. Damit liegt dem Anschein nach eine gültige Schiedsvereinbarung vor. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend insbesondere nicht zu prüfen ist, ob der von den Parteien vereinbarte Versuch zur vorgängigen gütlichen Einigung ("friendly negotiations") stattgefunden hat oder nicht (act. 4/4, Ziff.