179 N 160). Gemäss dem Grundsatz der "Kompetenz-Kompetenz" darf der juge d'appui der Zuständigkeitsprüfung des Schiedsgerichts (Art. 186 IPRG) nicht vorgreifen. Im Zweifel muss das angerufene Gericht dem Ernennungsbegehren daher stattgeben und die nähere Prüfung der angerufenen Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht überlassen (in dubio pro arbitro; BGE 141 III 444 E. 3; AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 161 ff.). Der Gesuchsteller trägt nur die Behauptungs- und Beweislast für den Anschein einer die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung. Er hat "etwas vorzulegen, was eine formell gültige Schiedsvereinbarung sein kann".