grundsätzlich zur Ernennung einer Parteischiedsrichterin oder eines Parteischiedsrichters verpflichtet, es sei denn, bereits ein erster Blick lasse ihn erkennen, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung und damit auch keine Zuständigkeit des juge d'appui besteht. Mit dieser "prima facie"-Prüfung soll eine Partei davor bewahrt werden, sich selbst dann auf ein Schiedsverfahren einlassen zu müssen, wenn nicht einmal der Anschein einer Schiedsvereinbarung besteht (sog. "Anscheinskontrolle"; BGE 118 Ia 20 E. 5b; AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 160).