4. Gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Mitglieder des Schiedsgerichts gemäss Vereinbarung der Parteien ernannt. Fehlt eine solche Vereinbarung oder weigert sich eine Partei, den Schiedsrichter zu ernennen, obliegt gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG das Ernennungsverfahren dem staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig. Damit ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 46 GOG analog i.V.m.