3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Parteien vorliegend zwar die Schiedsgerichtsordnungen der EU und der Schweiz für anwendbar erklärt haben (act. 4/4, Ziff. 11 lit. b). Wie der Gesuchsteller aber zurecht festhält, verfügt die EU über keine Schiedsgerichtsordnung, weshalb davon auszugehen ist, dass alleine die Regeln des IPRG anwendbar sind.