2. Gemäss Art. 176 IPRG gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG für (i) Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz bzw. ohne vorbestimmten Sitz (vgl. Art. 176 Abs. 3 IPRG), sofern (ii) wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hat und (iii) die Parteien die Geltung dieses Kapitels nicht ausgeschlossen und stattdessen die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbart haben.