{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240001_2024-06-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240001-O9.pdf", "Checksum": "1fd1327be0815c311fee320d9065fbad"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:59", "Checksum": "69854dcfc375858f2c3bac9337febfe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n8. Auf entsprechende Anfrage (act. 17) hin hat sich Rechtsanwältin lic. iur.\nD._____, E._____ AG, F._____-Strasse …, … Zürich, bereit erklärt, das Amt\nals Parteischiedsrichterin auszuüben. Sie hat keine näheren Beziehungen\nbzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 20). Rechtsanwältin lic. iur. D._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als\nParteischiedsrichterin für den Gesuchsgegner zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Gesuchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Gemäss Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO analog i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG ist\neine einzige kantonale Instanz für die Ernennung zuständig (vgl. AKIKOL, in:\nAebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 128). Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid\n- 10 -\n\ni.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92\nf. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93\nAbs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2020, Nr. PG190005-O, E. 5.3\nm.w.H.).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Rechtsanwältin\nlic. iur. D._____, E._____ AG, F._____-Strasse …, … Zürich, als Parteischiedsrichterin des Gesuchsgegners für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend \"Loan Agreement\" vom 19. Februar 2019 ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen vom Gesuchsteller bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden\nhaben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\nden Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des\nGesuchstellers,\n den Gesuchsgegner,\n Rechtsanwältin lic. iur. D._____, E._____ AG, F._____-Strasse …, …\nZürich,\n die Obergerichtskasse.\n- 11 -\n\nZürich, 18. Juni 2024\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nMLaw C. Honegger\n\nversandt am:\n"}