{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240001_2024-06-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240001-O9.pdf", "Checksum": "1fd1327be0815c311fee320d9065fbad"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:59", "Checksum": "69854dcfc375858f2c3bac9337febfe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nDer Gesuchsteller legt seinem Gesuch das \"Loan Agreement\" vom 19. Februar 2019 (act. 4/4) bei, worin der Gesuchsteller als \"Lender\" (Darlehensgeber) und der Gesuchsgegner als \"Borrower\" (Darlehensnehmer) bezeichnet\nwerden. In Ziff. 11 lit. b wird festgehalten, dass allfällige Streitigkeiten der\n-7-\n\nSchiedsgerichtsbarkeit unterliegen. Bei der Streitigkeit zwischen den Parteien\ngeht es gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers um die Rückzahlung\ndes Darlehens, welches Gegenstand des \"Loan Agreement\" vom 19. Februar\n2019 war. Der Gesuchsgegner liess sich vorliegend nicht vernehmen. Damit\nliegt dem Anschein nach eine gültige Schiedsvereinbarung vor. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend insbesondere nicht zu prüfen\nist, ob der von den Parteien vereinbarte Versuch zur vorgängigen gütlichen\nEinigung (\"friendly negotiations\") stattgefunden hat oder nicht (act. 4/4,\nZiff. 11 lit. b). Dies bleibt vielmehr dem Schiedsgericht vorbehalten (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 7. März 2018, Nr. PG160004-O, E. III.4.2).\n\n6. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG tagt das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Parteien ernennen\nhierbei je ein Mitglied. Die Mitglieder wählen einstimmig eine Präsidentin oder\neinen Präsidenten.\n\nVorliegend kann der Schiedsklausel keine Regelung hinsichtlich die Zusammensetzung des Schiedsgerichts entnommen werden, weshalb das Schiedsgericht in Anwendung von Art. 179 Abs. 1 IPRG in einer Dreierbesetzung tagen wird.\n\n7. Gemäss Art. 179 Abs. 4 IPRG trifft das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Bestellung des Schiedsgerichts, wenn\ndie Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert\n30 Tagen seit einer entsprechenden Aufforderung nachkommen. Säumig ist\neine Partei somit dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Für die ersatzweise\nErnennung eines Parteischiedsrichters ist ferner erforderlich, dass der Gesuchsteller den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeichnet hat\n(Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 26. Februar 2019, Nr. PG180005, E. III.7.1; AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 131; BERNHARD/KELLERHANS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2021, 4. Aufl., N 814; Urteil des\n-8-\n\nTribunal de première instance GE vom 6. Oktober 2005, in: ASA Bulletin\n2006, 137 ff., S. 140; Urteil des Court de Justice GE vom 15. September\n1983, in: ASA Bulletin 1984, 15 ff., S. 17). Diese Voraussetzung leitet sich aus\ndem Grundsatz von Treu und Glauben ab, denn wer der Gegenpartei Säumnis vorwirft, ist seinerseits gehalten, seiner Ernennungspflicht nachzukommen\n(AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 131). Ob\ndie Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts durch den Gesuchsteller\nvor der Einleitung des Schiedsverfahrens zu erfolgen hat, oder ob es genügt,\nwenn diese während des laufenden Verfahrens erfolgt, wurde – soweit ersichtlich – noch nicht gerichtlich entschieden. Gemäss wohl überwiegender\nLehre und Rechtsprechung bleibt das Ernennungsrecht der säumigen Partei\n(d.h. dem Gesuchsgegner) erhalten, solange das Gericht noch keinen\nSchiedsrichter für sie ernannt hat (AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK\nIPRG, 2023, Art. 179 N 175; KOSTKIEWICZ, OFK IPRG, 2. Aufl., 2019, Art. 179\nN 7; OETIKER, in: Müller-Chen/Lüchinger [Hrsg.], ZK IPRG II, 3. Aufl., 2018,\nArt. 179 N 76; BERNHARD/KELLERHANS, International and Domestic Arbitration\nin Switzerland, 2021, 4. Aufl., N 825 m.w.H.; Beschluss der III. Zivilkammer\ndes Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2001, Nr. PG010006, E. 4;\na.A. HABEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 3. Aufl.,\n2017, Art. 362 N 12b). Daraus muss aber auch geschlossen werden, dass die\nVerfahrenseinleitung auch das Ernennungsrecht des Gesuchstellers nicht berührt. Dies muss umso mehr gelten, als das Ernennungsrecht des Gesuchstellers gar nicht Verfahrensgegenstand ist. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich sein soll, während des laufenden\nVerfahrens die Bezeichnung seiner Parteischiedsrichterin bzw. seines Parteischiedsrichters \"nachzuholen\". Diesfalls muss der Gesuchsteller aber nach\nTreu und Glauben der säumigen Partei die durch ihn bezeichnete Parteischiedsrichterin bzw. den durch ihn bezeichneten Parteischiedsrichter bekannt\ngeben und ihr (d.h. der säumigen Partei) nochmals eine 30-tägige Frist ansetzen. So ist gewährleistet, dass keine Nachteile für die säumige Partei entstehen. Für diese Handhabung spricht auch die Prozessökonomie, da so ein unnötiger Leerlauf vermieden werden kann.\n-9-\n\nVor diesem Hintergrund ist die Bezeichnung von Rechtsanwalt lic. iur.\nC._____ als Parteischiedsrichter durch den Gesuchsteller mit Schreiben vom\n2. April 2024 (act. 11/1) und damit nach Gesuchseinleitung als genügend zu\nbetrachten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Gesuchsgegner\nnach erfolgter Ernennung nochmals eine Frist von 30 Tagen eingeräumt\nwurde, um selbst eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner aber nicht nach. Die Verwaltungskommission ist damit als juge d'appui verpflichtet, für den Gesuchsgegner eine Parteischiedsrichterin bzw. einen Parteischiedsrichter zu ernennen.\n\n"}