{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240001_2024-06-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240001-O9.pdf", "Checksum": "1fd1327be0815c311fee320d9065fbad"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:59", "Checksum": "69854dcfc375858f2c3bac9337febfe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1. Dem zwischen den Parteien am 19. Februar 2019 abgeschlossenen \"Loan\nAgreement\" (act. 4/4) kann in Ziff. 11 lit. b die folgende Schiedsklausel entnommen werden:\n\n\"Any disputes arising from and related to this Agreement shall be settled by\nall Parties through friendly negotiations. If a dispute cannot be resolved\nthrough friendly negotiations within ninety (90) days, any Party may submit\nsuch dispute for arbitration in accordance with arbitration rules of EU and\nSwitzerland. The arbitration award shall be final and binding on all Parties.\"\n\n2. Gemäss Art. 176 IPRG gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG\nfür (i) Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz bzw. ohne vorbestimmten Sitz\n(vgl. Art. 176 Abs. 3 IPRG), sofern (ii) wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt\noder ihren Sitz nicht in der Schweiz hat und (iii) die Parteien die Geltung dieses Kapitels nicht ausgeschlossen und stattdessen die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbart haben.\n\nVorliegend legt die Schiedsvereinbarung der Parteien den Sitz des Schiedsgerichts nicht fest (act. 4/4), weshalb dieser gemäss Art. 176 Abs. 3 IPRG\n-5-\n\ndurch das Schiedsgericht zu bezeichnen ist. Dabei erscheint es nicht geradezu als ausgeschlossen, dass das zu bestellende Schiedsgericht seinen Sitz\nin der Schweiz festlegen wird (AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG,\n2023, Art. 179 N 25). Weiter hatte der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden \"Loan Agreement\"\nam 19. Februar 2019 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnia Herzegovina und damit im Ausland (act. 4/4, S. 1). Von der in Art. 176\nAbs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des 12. Kapitels des\nIPRG auszuschliessen und stattdessen die Anwendung des dritten Teils der\nZPO zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht. Damit ist\ndas 12. Kapitel des IPRG vorliegend anwendbar.\n\n3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Parteien\nvorliegend zwar die Schiedsgerichtsordnungen der EU und der Schweiz für\nanwendbar erklärt haben (act. 4/4, Ziff. 11 lit. b). Wie der Gesuchsteller aber\nzurecht festhält, verfügt die EU über keine Schiedsgerichtsordnung, weshalb\ndavon auszugehen ist, dass alleine die Regeln des IPRG anwendbar sind.\n\n4. Gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Mitglieder des Schiedsgerichts gemäss Vereinbarung der Parteien ernannt. Fehlt eine solche Vereinbarung\noder weigert sich eine Partei, den Schiedsrichter zu ernennen, obliegt gemäss\nArt. 179 Abs. 2 IPRG das Ernennungsverfahren dem staatlichen Gericht am\nSitz des Schiedsgerichts. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt, ist das\nzuerst angerufene staatliche Gericht zuständig. Damit ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons\nZürich zuständig (§ 46 GOG analog i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]; vgl.\nAKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 128).\n\n5. Ist ein staatliches Gericht mit der Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts betraut, so muss es gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG diesem Begehren\nstattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen\nden Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht. Der angerufene Richter ist\n-6-\n\ngrundsätzlich zur Ernennung einer Parteischiedsrichterin oder eines Parteischiedsrichters verpflichtet, es sei denn, bereits ein erster Blick lasse ihn erkennen, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung und damit auch keine Zuständigkeit des juge d'appui besteht. Mit dieser\n\"prima facie\"-Prüfung soll eine Partei davor bewahrt werden, sich selbst dann\nauf ein Schiedsverfahren einlassen zu müssen, wenn nicht einmal der Anschein einer Schiedsvereinbarung besteht (sog. \"Anscheinskontrolle\"; BGE\n118 Ia 20 E. 5b; AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023,\nArt. 179 N 160). Gemäss dem Grundsatz der \"Kompetenz-Kompetenz\" darf\nder juge d'appui der Zuständigkeitsprüfung des Schiedsgerichts (Art. 186\nIPRG) nicht vorgreifen. Im Zweifel muss das angerufene Gericht dem Ernennungsbegehren daher stattgeben und die nähere Prüfung der angerufenen\nSchiedsvereinbarung dem Schiedsgericht überlassen (in dubio pro arbitro;\nBGE 141 III 444 E. 3; AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023,\nArt. 179 N 161 ff.). Der Gesuchsteller trägt nur die Behauptungs- und Beweislast für den Anschein einer die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung. Er\nhat \"etwas vorzulegen, was eine formell gültige Schiedsvereinbarung sein\nkann\". Die Behauptungs- und Beweislast für den Nichtbestand der vom Gesuchsteller vorgelegten Schiedsvereinbarung liegt beim Gesuchsgegner; insofern statuiert Art. 179 Abs. 3 IPRG für das Ernennungsverfahren in Abweichung von Art. 8 ZGB eine Beweislastumkehr. Die Ernennung darf nur abgelehnt werden, wenn dem Gesuchsgegner der summarische Beweis gelingt,\ndass zwischen den Parteien offensichtlich keine (gültige) Schiedsvereinbarung besteht. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. zum\nGanzen: AKIKOL, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK IPRG, 2023, Art. 179 N 167\nf.; PETER/LEGLER/RUSCH, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], BSK IPRG,\n4. Aufl., 2021, Art. 179 N 46 ff.; BGE 118 Ia 20 E. 5; Beschluss der Verwaltungskommission vom 27. März 2018, Nr. PG170003, E. 3.3).\n\n"}