{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240001_2024-06-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240001-O9.pdf", "Checksum": "1fd1327be0815c311fee320d9065fbad"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:59", "Checksum": "69854dcfc375858f2c3bac9337febfe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.06.2024 PG240001\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG240001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur\nsowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger\n\nBeschluss vom 18. Juni 2024\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 179 Abs. 4 IPRG)\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (act. 1) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich folgende Anträge stellen:\n\n\"Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsstreitigkeit der beklagtische Schiedsrichter zu ernennen;\n\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (act. 5) wurde der Gesuchsteller aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von\nFr. 8'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst – nach der allfälligen\nGewährung einer Nachfrist – auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der\nKostenvorschuss ging innert Frist am 29. Januar 2024 ein (act. 6).\n\n3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. 7) gewährte die Verwaltungskommission B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) das rechtliche Gehör und\nsetzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\n4. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (act. 8) wurde dem Gesuchsteller eine\nzehntätige Frist angesetzt, um den Nachweis zu erbringen, dass er selbst ein\nMitglied des Schiedsgerichts ernannt und dem Gesuchsgegner bekannt gegeben hat. Mit Eingabe vom 4. April 2024 (act. 10) beantragte der Gesuchsteller, es sei das Verfahren bis am 10. Mai 2024 zu sistieren. Er habe mit\nSchreiben vom 2. April 2024 (act. 11/1) den Gesuchsgegner darüber in Kenntnis gesetzt, dass er (der Gesuchsteller) Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. C._____\nals sein Mitglied des sich zu konstituierenden Schiedsgerichts ernannt habe.\nEr habe ausserdem dem Gesuchsgegner nochmals die Möglichkeit eingeräumt, innert 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens sein Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen.\n-3-\n\n5. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. April 2024 samt Beilagen wurde dem\nGesuchsgegner mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. 12) unter Fristansetzung von 10 Tagen zur Stellungnahme zugestellt. Der Gesuchsgegner liess\nsich wiederum nicht vernehmen.\n\n6. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (act. 15) teilte der Gesuchsteller mit, dass der\nGesuchsgegner auf das Schreiben vom 2. April 2024 nicht reagiert habe und\nbeantragte, dass nun über das Begehren des Gesuchstellers vom 17. Januar\n2024 zu entscheiden und für den Gesuchsgegner ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen sei. Das Doppel der Eingabe vom 8. Mai 2024 wurde\ndem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (act. 16) zur Kenntnisnahem zugestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens\nabgeschrieben.\n\n7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII.\n\n1. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Gesuchs (act. 1) zusammengefasst vorbringen, dass er als Darlehensgeber und der Gesuchsgegner als\nDarlehensnehmer am 19. Februar 2019 einen mit \"Loan Agreement\" bezeichneten Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in der Höhe von\nEUR 1'400'000.– abgeschlossen hätten. Die Darlehenssumme sei in verschiedenen Tranchen an den Gesuchsgegner ausbezahlt worden. Der Gesuchsteller habe das Darlehen mit Schreiben vom 3. Mai 2023 ordentlich gekündigt und die Rückzahlung innert sechs Wochen verlangt. Eine Rückzahlung sei bisher aber nicht erfolgt. Der Gesuchsteller habe in der Folge eine\nBetreibung gegen den Gesuchsgegner eingeleitet. Der Zahlungsbefehl sei am\n17. Juli 2023 zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe ohne Angabe eines\nGrundes Rechtsvorschlag erhoben. Mit Schreiben vom 18. September 2023\nsei der Gesuchsgegner aufgefordert worden, innert dreissig Tagen einen\nSchiedsrichter zu ernennen, andernfalls der Gesuchsteller die Ernennung\ndesselben beantragen werde. Dieser Aufforderung sei der Gesuchsgegner\nnicht nachgekommen. Ergänzend führt der Gesuchsteller in seiner Eingabe\n-4-\n\nvom 4. April 2024 (act. 10) aus, dass er mit Schreiben vom 2. April 2024 den\nGesuchsgegner darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er (der Gesuchsteller)\nHerrn Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ als sein Mitglied des sich zu konstituierenden Schiedsgerichts ernannt habe. Er habe dem Gesuchsgegner eine weitere 30-tägige Frist angesetzt, damit dieser seinerseits ein Mitglied des\nSchiedsgerichtes bezeichne. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 (act. 15) ergänzte der Gesuchsteller seine Ausführungen dahingehend, dass der Gesuchsgegner die Frist unbenutzt habe verstreichen lassen.\n\n2. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist daher aufgrund der Akten zu entscheiden (act. 7, Dispositiv-Ziff. 2;\nact. 12, Dispositiv-Ziff. 1).\n\nIII.\n\n"}