gemäss Art. 362 Abs. 3 ZPO erfüllt. Gestützt auf eine summarische Prüfung kann ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht. Im Vertrag vom 1. Dezember 2020 wurde eine einer summarischen Prüfung zufolge gültige Schiedsabrede vereinbart. Beim Streitgegenstand handelt es sich um eine schiedsfähige Sache im Sinne von Art. 354 ZPO, Hinweise auf eine ungültige bzw. fehlende Schiedsvereinbarung sind keine ersichtlich. Die Voraussetzungen zur ersatzweisen Ernennung eines Parteischiedsrichters sind demnach gegeben, weshalb gestützt auf Art. 362 ZPO eine solche vorzunehmen ist.