Die Zustellung dieses Schreibens war erfolgreich (act. 3/12). Ebenfalls im Schreiben vom 16. Oktober 2023 forderte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner auf, innert dreissig Tagen den eigenen Parteischiedsrichter zu ernennen (act. 3/4). Im Schreiben vom 15. November 2023 setzte er ihm hierfür nochmals eine Frist von fünf Tagen an (act. 3/11). Der Gesuchsgegner hatte demnach über dreissig Tage Zeit, um den eigenen Parteischiedsrichter zu ernennen. Davon hat er abgesehen. Schliesslich ist auch das Erfordernis -9-