Ferner muss die um ersatzweise Ernennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO).