362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von dreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Ernennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits ernannt und bekannt gegeben haben.