der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder sowie die weiteren Modalitäten des Ernennungsverfahrens zu regeln. Massgeblich sind daher hierfür Art. 360 ff. ZPO. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZPO besteht das Schiedsgericht bei einer fehlenden Definition durch die Parteien aus drei Mitgliedern. Deren Bezeichnung erfolgt nach Art. 361 Abs. 2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit.