___ Holding AG in D._____. Die Schreiben seien mit dem Vermerk "nicht abgeholt" bzw. der fehlenden Ermittelbarkeit des Empfängers an der angegebenen Adresse retourniert worden. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung sei der Gesuchsgegner am 15. November 2023 erneut angemahnt und sei ihm eine Frist von fünf Tagen angesetzt worden, um einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Dieses Schreiben habe am 16. November 2023 an der Wohnsitzadresse des Gesuchsgegners zugestellt werden können. Eine Reaktion des Gesuchsgegners sei ausgeblieben. 2. Der Gesuchsgegner sah von Ausführungen zur Sache ab.