Sofern sich der Gesuchsgegner damit auf andere Aktionsrechte beziehen sollte, so hätte er diese näher darlegen müssen. Den ins Recht gelegten Beilagen des Gesuchsgegners (act. 12/1-6) kann nicht entnommen werden, dass sich der Gesuchsteller auf andere, über die Geltendmachung des Willensmangels und seine Folgen hinausgehende Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag berufen würde. Auf was für weitere Aktionärsrechte sich der Gesuchsteller berufen sollte, ist demnach unklar. Mangels hinreichender Substantiierung seines Standpunktes kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten.