Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller bestreite seine Aktionärsstellung und leite zugleich Rechte daraus ab, was widersprüchlich sei (act. 11 S. 1 f.). Soweit er mit Letzterem die Rückabwicklung des Kaufvertrages meint, so erscheint dieses Verhalten nicht widersprüchlich, sondern als logische Konsequenz des gesuchstellerischen Standpunkts. Sofern sich der Gesuchsgegner damit auf andere Aktionsrechte beziehen sollte, so hätte er diese näher darlegen müssen.