Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO liegt vor, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht bzw. wenn ein nach vernünftigem Ermessen wesentliches Interesse daran besteht, die Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich bestätigen zu lassen. Das schutzwürdige Interesse kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Dessen Vorliegen ist im Rahmen einer summarischen Überprüfung zu prüfen (zum Ganzen BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 5 f.; BK ZPO- Zingg, Art. 59 N 32 mit weiterem Verweis).