3.1. Der Gesuchsgegner bestreitet weiter das Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdige Interesse des Gesuchstellers am vorliegenden Gesuch (act. 11 S. 1 f.). Auch dessen Vorliegen ist, da es sich um eine weitere Prozessvoraussetzung handelt, von Amtes wegen zu überprüfen. -5-