Gegenteiliges machen die Parteien nicht geltend, weshalb das Obergericht in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist. In sachlicher Hinsicht obliegt die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OrgV OG, LS 212.51] i.V.m. Dokumentation Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts [www.gerichte-zh.ch] S. 3).