ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act. 3.2 Ziff. 2.1). Es kommen demnach mehrere Gerichtsstände in Frage. Es ist davon auszugehen, dass das Obergericht des Kantons Zürich als Erstes angerufen wurde. Gegenteiliges machen die Parteien nicht geltend, weshalb das Obergericht in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist.