355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei vor.