Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, namentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsidiäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO).