2.1. Der Gesuchsgegner bestreitet die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich als staatliches Gericht zur ersatzweisen Ernennung eines Parteischiedsrichters ohne nähere Begründung (act. 11 S. 1), während der Gesuchsteller diese als gegeben erachtet (act. 1 Rz 2 f.). Die Frage der Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO von Amtes wegen zu klären.