{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230005_2024-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230005-O8.pdf", "Checksum": "38c350e744763e2e4d3756c7cee5df65"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:33:32", "Checksum": "ad427e46d1602a911e47e85df3d256fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder sowie die weiteren Modalitäten\ndes Ernennungsverfahrens zu regeln. Massgeblich sind daher hierfür Art. 360\nff. ZPO. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZPO besteht das Schiedsgericht bei einer\nfehlenden Definition durch die Parteien aus drei Mitgliedern. Deren Bezeichnung erfolgt nach Art. 361 Abs. 2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung\njede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen\nPräsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines\nSchiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass\neine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von\ndreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form\ngebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht\n(Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei\ndann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist\nkeinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Ernennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3\nZPO).\n\n5. Der Gesuchsteller hat als Parteischiedsrichter Prof. Dr. E._____, F._____ AG,\nernannt und dies dem Gesuchsgegner über seine Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 erstmals mitgeteilt (act. 3/4). Nachdem die Zustellung dieses Schreibens missglückt war, liess der Gesuchsteller den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. November 2023 unter Beilage des Briefs vom\n16. Oktober 2023 erneut über die Bestellung von Prof. Dr. E._____ informieren (act. 3/11). Die Zustellung dieses Schreibens war erfolgreich (act. 3/12).\nEbenfalls im Schreiben vom 16. Oktober 2023 forderte der Gesuchsteller den\nGesuchsgegner auf, innert dreissig Tagen den eigenen Parteischiedsrichter\nzu ernennen (act. 3/4). Im Schreiben vom 15. November 2023 setzte er ihm\nhierfür nochmals eine Frist von fünf Tagen an (act. 3/11). Der Gesuchsgegner\nhatte demnach über dreissig Tage Zeit, um den eigenen Parteischiedsrichter\nzu ernennen. Davon hat er abgesehen. Schliesslich ist auch das Erfordernis\n-9-\n\ngemäss Art. 362 Abs. 3 ZPO erfüllt. Gestützt auf eine summarische Prüfung\nkann ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht. Im Vertrag vom 1. Dezember 2020 wurde eine einer summarischen Prüfung zufolge gültige Schiedsabrede vereinbart. Beim Streitgegenstand handelt es sich um eine schiedsfähige Sache im Sinne von Art. 354\nZPO, Hinweise auf eine ungültige bzw. fehlende Schiedsvereinbarung sind\nkeine ersichtlich. Die Voraussetzungen zur ersatzweisen Ernennung eines\nParteischiedsrichters sind demnach gegeben, weshalb gestützt auf Art. 362\nZPO eine solche vorzunehmen ist.\n\n6. Auf entsprechende Anfrage (act. 13) hin hat sich Rechtsanwältin lic. iur.\nG._____, LL.M., … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichterin auszuüben. Sie hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte\nmit einer der Prozessparteien (vgl. act. 17). Rechtsanwältin lic. iur. G._____\nist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichterin für\nden Gesuchsgegner zu ernennen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr\nauf Fr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom\nGesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Gesuchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver\nErnennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid\ni.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92\nf. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93\n- 10 -\n\nAbs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK\nZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später\nergehenden Schiedsspruch (Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 11; vgl.\nauch BSK IPRG-Peter/Legler/Rusch, Art. 179 N 38).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Rechtsanwältin\nlic. iur. G._____, LL.M., … [Adresse], als Parteischiedsrichterin des Gesuchsgegners für das durch den Gesuchsteller eingeleitete Schiedsverfahren in Sachen Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 1. Dezember 2020\nbetreffend C._____ Holding AG, … [Adresse], ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen vom Gesuchsteller bezogen;\nüber deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n"}