{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230005_2024-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230005-O8.pdf", "Checksum": "38c350e744763e2e4d3756c7cee5df65"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:33:32", "Checksum": "ad427e46d1602a911e47e85df3d256fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1. In der Sache lässt der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs (act. 1)\nzusammengefasst das Folgende vorbringen: Die Parteien hätten am 1. Dezember 2020 einen Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an der C._____\nHolding AG mit Sitz in D._____ durch den Gesuchsteller abgeschlossen. Der\nGesuchsteller habe sich dabei jedoch in einem wesentlichen Irrtum befunden.\nEr sei aufgrund der vom Gesuchsgegner erhaltenen Informationen davon ausgegangen, dass er direkt in die C._____ Holding AG investiere. Dies habe\naber nicht zugetroffen. Erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung\n2021 im Oktober 2022 sei er von seiner Steuerberaterin auf Unstimmigkeiten\naufmerksam gemacht worden. Der Gesuchsteller sei sich nicht bewusst gewesen, dass er nicht direkt in die C._____ investiert, sondern dem Gesuchsgegner gehörende Aktien der C._____ Holding AG gekauft habe. Aufgrund\nder Aussagen des Gesuchsgegners sei er davon ausgegangen, sein Investment komme direkt der C._____ und nicht dem Gesuchsgegner zu. Trotz Bemühungen sei es dem Gesuchsteller in der Folge nicht gelungen, mit dem\nGesuchsgegner Kontakt aufzunehmen, um den Irrtum aufzuklären und das\nRechtsgeschäft rückabzuwickeln. Mit Schreiben vom 1. September 2023\nhabe er daher seinen Willensmangel über seine mandatierten Anwälte bekräftigen lassen und die Rückzahlung des vermeintlich geleisteten Investments\nvon Fr. 1'080'000.- verlangt. Innert angesetzter Frist sei weder eine Zahlung\nnoch eine Rückmeldung des Gesuchsgegners eingegangen. Auf weitere\nSchreiben und Kontaktversuche habe der Gesuchsgegner nicht reagiert, weshalb der Rechtsweg zu beschreiten sei. Gemäss Ziff. 4.2 des Vertrages vom\n1. Dezember 2020 sei vereinbart worden, dass über sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten, einschliesslich solcher\nüber sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung ein Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen\nGerichte entscheiden werde. Da keine weiteren Modalitäten festgelegt wor-\n-7-\n\nden seien, gelangten die dispositiven Gesetzesbestimmungen von Art. 353 ff.\nZPO zur Anwendung. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 habe der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass er Prof. Dr. iur. E._____ als erstes\nMitglied des Schiedsgerichts ernannt habe. Zudem habe er den Gesuchsgegner aufgefordert, innert dreissig Tagen ein Mitglied für das Schiedsgericht zu\nbezeichnen. Die Zustellung am privaten Wohnsitz des Gesuchsgegners sei\nebenso gescheitert wie jene am Sitz der C._____ Holding AG in D._____. Die\nSchreiben seien mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" bzw. der fehlenden Ermittelbarkeit des Empfängers an der angegebenen Adresse retourniert worden.\nAufgrund der fehlenden Rückmeldung sei der Gesuchsgegner am 15. November 2023 erneut angemahnt und sei ihm eine Frist von fünf Tagen angesetzt worden, um einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Dieses Schreiben\nhabe am 16. November 2023 an der Wohnsitzadresse des Gesuchsgegners\nzugestellt werden können. Eine Reaktion des Gesuchsgegners sei ausgeblieben.\n\n2. Der Gesuchsgegner sah von Ausführungen zur Sache ab.\n\n3. Art. 362 ZPO regelt die subsidiäre Ernennung von Schiedsrichtern durch das\nstaatliche Gericht. Wird dem Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei\nnicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige\nstaatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006,\nN 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Dabei dürfen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung\nregeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmungen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und\n361 N 1 f.).\n\n4. Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben im erwähnten Kaufvertrag\nvom 1. Dezember 2020 eine Schiedsklausel vereinbart, ohne indes die Anzahl\n-8-\n\n"}