{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230005_2024-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230005-O8.pdf", "Checksum": "38c350e744763e2e4d3756c7cee5df65"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:33:32", "Checksum": "ad427e46d1602a911e47e85df3d256fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung\ndes Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der\nZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, namentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsidiäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer\nSchiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese\nZuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch\neine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz\nfestgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren\nstaatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird\n(Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz\noder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO\nsieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der\nVollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton\nZug (act. 3.2 Ziff. 2.1). Es kommen demnach mehrere Gerichtsstände in\nFrage. Es ist davon auszugehen, dass das Obergericht des Kantons Zürich\nals Erstes angerufen wurde. Gegenteiliges machen die Parteien nicht geltend,\nweshalb das Obergericht in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist. In sachlicher Hinsicht obliegt die Zuständigkeit der\nVerwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 46 GOG\ni.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts\nvom 3. November 2010 [OrgV OG, LS 212.51] i.V.m. Dokumentation Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts [www.gerichte-zh.ch]\nS. 3).\n\n3.1. Der Gesuchsgegner bestreitet weiter das Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdige Interesse des Gesuchstellers am vorliegenden Gesuch (act. 11 S. 1\nf.). Auch dessen Vorliegen ist, da es sich um eine weitere Prozessvoraussetzung handelt, von Amtes wegen zu überprüfen.\n-5-\n\nEin schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO liegt vor,\nwenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz\nnötig macht bzw. wenn ein nach vernünftigem Ermessen wesentliches Interesse daran besteht, die Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich bestätigen zu lassen. Das schutzwürdige Interesse kann tatsächlicher oder\nrechtlicher Natur sein. Dessen Vorliegen ist im Rahmen einer summarischen\nÜberprüfung zu prüfen (zum Ganzen BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 5 f.; BK ZPO-\nZingg, Art. 59 N 32 mit weiterem Verweis).\n\n3.2. Gemäss seinen Ausführungen im Gesuch hat der Gesuchsteller mit dem Gesuchsgegner am 1. Dezember 2020 einen Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an der C._____ Holding AG abgeschlossen (act. 1 Rz 5). Auch der\nGesuchsgegner geht von dieser Ausgangslage aus (act. 12/1 i.V.m. act. 11).\nDer Gesuchsteller macht indes einen Willensmangel in Form eines wesentlichen Irrtums geltend und leitet daraus einen Anspruch auf Rückerstattung des\nAktienkaufpreises ab (act. 1 Rz 5 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, der\nGesuchsteller bestreite seine Aktionärsstellung und leite zugleich Rechte daraus ab, was widersprüchlich sei (act. 11 S. 1 f.). Soweit er mit Letzterem die\nRückabwicklung des Kaufvertrages meint, so erscheint dieses Verhalten nicht\nwidersprüchlich, sondern als logische Konsequenz des gesuchstellerischen\nStandpunkts. Sofern sich der Gesuchsgegner damit auf andere Aktionsrechte\nbeziehen sollte, so hätte er diese näher darlegen müssen. Den ins Recht gelegten Beilagen des Gesuchsgegners (act. 12/1-6) kann nicht entnommen\nwerden, dass sich der Gesuchsteller auf andere, über die Geltendmachung\ndes Willensmangels und seine Folgen hinausgehende Forderungen aus dem\nAktienkaufvertrag berufen würde. Auf was für weitere Aktionärsrechte sich der\nGesuchsteller berufen sollte, ist demnach unklar. Mangels hinreichender Substantiierung seines Standpunktes kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen\nGunsten ableiten.\n\nBei diesen Gegebenheiten bestehen keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen des Gesuchstellers und ist sein schutzwürdiges Interesse am\n-6-\n\nvorliegenden Verfahren zu bejahen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten,\nund es ist materiell-rechtlich zu prüfen.\n\nIII.\n\n"}