{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230005_2024-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230005-O8.pdf", "Checksum": "38c350e744763e2e4d3756c7cee5df65"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:33:32", "Checksum": "ad427e46d1602a911e47e85df3d256fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2024 PG230005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG230005-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 3. April 2024\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Fürsprecher X1._____ und/oder\nRechtsanwältin MLaw X2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (act. 1) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) über seine Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich\nein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters nach Art. 356 Abs. 2 lit. a\nZPO einreichen und die folgenden Anträge stellen:\n\n\"1. Es sei für die Konstituierung eines Schiedsgerichts zur Beurteilung\nder Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem am 1. Dezember 2020 abgeschlossenen Vertrag gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO ein Mitglied für das Schiedsgericht zu ernennen;\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (act. 4) wurde der Gesuchsteller aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von\nFr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen\nGewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der\nKostenvorschuss ging innert Frist am 27. Dezember 2023 ein (act. 5). Diese\nVerfügung wurde B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. 6) gewährte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann das rechtliche Gehör. Dieser mandatierte\nin der Folge Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter (act. 7) und\nliess nach dreimaliger Fristerstreckung (act. 7, act. 9-10) mit Eingabe vom\n26. Februar 2024 den Antrag stellen, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten\n(act. 11). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist dem Gesuchsteller mit dem\nvorliegenden Beschluss zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n-3-\n\nII.\n\n1. Der Gesuchsgegner beantragt das Nichteintreten auf das Gesuch (act. 11)\nund begründet dies zum einen mit der Unzuständigkeit des Obergerichts und\nzum andern mit dem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers.\nDieser versuche mittels trölerischen Eingaben, dem Gesuchsgegner zu schaden. Einerseits wolle er aufgrund eines Willensmangels nie Aktionär geworden sein, andererseits leite er Rechte aus seiner Aktionärsstellung ab. Trotz\nmehrfacher Aufforderung habe er es unterlassen, der C._____ Holding AG\nmitzuteilen, ob er sich als Aktionär betrachte oder nicht. Der Gesuchsteller\nkönne nicht den Standpunkt vertreten, er sei nicht Aktionär, und gleichzeitig\nAktionärsrechte beanspruchen. Soweit er sich gegenüber der C._____ Holding AG als Aktionär positioniert habe, weise er kein Rechtsschutzinteresse\nam vorliegenden Verfahren auf. Dieses sei rechtsmissbräuchlich.\n\n2.1. Der Gesuchsgegner bestreitet die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich als staatliches Gericht zur ersatzweisen Ernennung eines Parteischiedsrichters ohne nähere Begründung (act. 11 S. 1), während der Gesuchsteller diese als gegeben erachtet (act. 1 Rz 2 f.). Die Frage der Zuständigkeit\nist als Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO von Amtes wegen\nzu klären.\n\n2.2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach\nArt. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Im unbestrittenermassen (act. 1,\nact. 11-12/1) der Streitigkeit zwischen den Parteien zugrundeliegenden Kaufvertrag vom 1. Dezember 2020 wird in Ziff. 4 unter dem Titel \"Anwendbares\nRecht und Schiedsklausel\" festgehalten, dass der Kaufvertrag schweizerischem Recht unterstehe (act. 3/2 Ziff. 4.1) und dass alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten,\neinschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2\nZiff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der\n-4-\n\n"}