3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 44,  die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 54 und  die Obergerichtskasse.