VU060028). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten. -4- 7. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten betragen Fr. 1'260.–.