6.2. Die Gesuchstellerin ersucht zwar um Wettschlagung der Parteikosten (act. 54), unterlässt es aber, dies näher zu begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb vorliegend vom Grundsatz, es sei im Falle eines Gesuchsrückzugs vom Unterliegen der Gesuchstellerin auszugehen (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), abgewichen werden soll. Die Gesuchstellerin ist daher entschädigungspflichtig. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-.