6.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 1'260.-. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz ist ihr zurückzuerstatten. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.