"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 5. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurück und beantragte die Wettschlagung der Parteikosten, ohne Letzteres näher zu begründen (act. 54). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.