3. Ebenfalls in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde der B._____ (B._____; fortan: Gesuchsgegnerin) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten. Die rechtshilfeweise Zustellung der erwähnten Verfügung erfolgte am 11. Oktober 2024 (act. 25). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 teilte Rechtsanwältin Dr. iur.