"Es sei für das Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin die Parteischiedsrichterin bzw. der Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging am 24. Oktober 2023 innert Frist ein (act. 8).