{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-03-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230004_2025-03-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230004-O13.pdf", "Checksum": "274fd19edd7128715ef435ceab0be1c1"}, "Scrapedate": "2025-06-05", "Num": ["PG230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.03.2025 PG230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2256", "Zeit UTC": "05.06.2025 00:31:06", "Checksum": "c5fdd3867fbc3c325f0f4620c2c666a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.03.2025 PG230004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG230004-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter\nlic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 18. März 2025\n\nin Sachen\n\nA._____ LLC,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o\nRechtsanwalt Dr. iur. X2._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X3._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 179 Abs. 4 IPRG)\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 liess die A._____ LLC (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreter ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1):\n\n\"Es sei für das Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der\nGesuchsgegnerin die Parteischiedsrichterin bzw. der Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von\nFr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen\nGewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der\nKostenvorschuss ging am 24. Oktober 2023 innert Frist ein (act. 8).\n\n3. Ebenfalls in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. 7) wurde der B._____\n(B._____; fortan: Gesuchsgegnerin) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde sie aufgefordert, in\nder Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig\ngemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten.\nDie rechtshilfeweise Zustellung der erwähnten Verfügung erfolgte am 11. Oktober 2024 (act. 25). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 teilte Rechtsanwältin\nDr. iur. Y._____ dem Gericht mit, dass sie die Gesuchsgegnerin vertreten\nwürde, und ersuchte um Akteneinsicht (act. 25). Diesem Ersuchen wurde entsprochen (act. 30).\n\n4. Am 8. November 2024 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 31). Nach dreimaliger Fristerstreckung\nliess sie mit Eingabe vom 20. Januar 2025 folgende Anträge stellen (act. 44):\n-3-\n\n\"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurück\nund beantragte die Wettschlagung der Parteikosten, ohne Letzteres näher zu\nbegründen (act. 54). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.\n\n6.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr\nangesichts des fortgeschrittenen Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die\nÜbersetzungskosten betragen Fr. 1'260.-. Die Kosten sind in Anwendung von\nArt. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1\nZPO). Die Differenz ist ihr zurückzuerstatten. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.\n\n6.2. Die Gesuchstellerin ersucht zwar um Wettschlagung der Parteikosten\n(act. 54), unterlässt es aber, dies näher zu begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb vorliegend vom Grundsatz, es sei im Falle eines Gesuchsrückzugs vom Unterliegen der Gesuchstellerin auszugehen (Art. 95\nAbs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), abgewichen werden soll. Die Gesuchstellerin ist daher entschädigungspflichtig. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) beträgt die Grundgebühr in\nGerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache\nmitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren\nerscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 44 S. 2\nsowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die\nMehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Geschäfts-Nr. VU060028). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.- zu entrichten.\n-4-\n\n7. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten\nbetragen Fr. 1'260.–.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die\nDifferenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet.\nDas allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.\n\n"}