O., N 43 f. zu Art. 362 ZPO). -7- Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse], als Parteischiedsrichter der B._____ ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 303.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.