2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten, zu denen auch Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 303.– (act. 9 ) zählen, werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.