3. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG steht den Parteien die Möglichkeit zu, die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Schiedsgerichts in einer Vereinbarung zu regeln. Fehlt eine solche, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung an (Art. 179 Abs. 2 IPRG).