1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt der Ausstellung der die Schiedsklausel beinhaltenden "Payment Guarantee" vom 12. Februar 2014 sowie des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Vertrages Nr. ... am 5. Februar 2014 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin des Verfahrens PG230002-O ihren Sitz im Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 1 Rz. 6, 18 ff., act. 3/4 und act.