{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230003_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230003-O5.pdf", "Checksum": "1c2199dc771ff8fd53d10c4c62391690"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:12", "Checksum": "dfa0cdc1b2edb49efecf4ab2d0a43e4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n3. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG steht den Parteien die Möglichkeit zu, die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Schiedsgerichts in einer Vereinbarung\nzu regeln. Fehlt eine solche, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts\nangerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung an (Art. 179\nAbs. 2 IPRG).\n\nIm Einzelnen setzt die staatliche Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes\nvoraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert\nFrist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Bestellung innert\n30 Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.\nArt. 362 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\nBevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag stellen kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (GRUND-\nMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.\n2016, N 12 m.w.H. zu Art. 362 ZPO). Nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.\nArt. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts festgelegt, so besteht\nes aus drei Mitgliedern.\n\n4.1. Die Parteien des Verfahrens Nr. PG230002-O schlossen am 5. Februar 2014\nden Vertrag Nr. ... ab. Die Gesuchstellerin verkaufte der C._____ Waren zu\neinem Kaufpreis von EUR 3'605'872.22, wobei die Gesuchsgegnerin des vor-\n-5-\n\nliegenden Verfahrens als Garantiegeberin für die Käuferin amtierte (act. 3/3\nund act. 3/4).\n\nDem \"Payment Guarantee\" vom 12. Februar 2014 (act. 3/6) kann folgende\nSchiedsklausel entnommen werden:\n\n\"This guarantee shall be governed by the law of the Federal Republic of Germany. All disputes\narising from or coming into being in connection with this guarantee will be finally decided\naccording to the arbitration court in Zürich/Switzerland. The language of arbitration shall be\nEnglish.\"\n\nVorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder\ndes Schiedsgerichts festzulegen. Es ist damit, der gesetzlichen Bestimmung\nfolgend, von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der Verwaltungskommission, bei gegebenen Voraussetzungen für die Gesuchsgegnerin einen\nParteischiedsrichter zu bestellen.\n\n4.2. Mit Schreiben vom 3. November 2021 mahnte die Vertreterin der Gesuchstellerin in Kasachstan die Gesuchsgegnerin des Verfahrens Nr. PG230002-O\nund verlangte die Bezahlung des offenen Betrages zuzüglich der vereinbarten\nStrafe und drohte ihr an, dass sie ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend\nmachen wolle (act. 3/9). In der Folge leitete die Gesuchstellerin über ihre damaligen schweizerischen Anwälte mit Einleitungsanzeige vom 29. Dezember\n2021 das ad hoc Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein und ernannte Dr. Y.______, … [Adresse], als Parteischiedsrichter. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, ihren Parteischiedsrichter innert 30 Tagen\nzu ernennen. Ferner wurde beantragt, dass das Schiedsverfahren mit jenem\ngegen C._____ (Gesuchsgegnerin des Verfahrens Nr. PG230002-O) zu vereinigen sei (act. 3/11). Die damalige schweizerische Rechtsvertretung der\nGesuchstellerin schickte die Einleitungsanzeige am 29. Dezember 2021 per\nE-Mail an die Gesuchstellerin und die damalige Rechtsvertreterin in Kasachstan schickte die Einleitungsanzeige an die im Kaufvertrag angegebene\nAdresse der Gesuchsgegnerin. Innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von\n-6-\n\nder mit Verfügung vom 26. August 2024 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, zum vorliegenden Gesuch betreffend Ernennung eines Schiedsrichters Stellung zu nehmen (act. 19 f.). Das Schiedsgerichtsmitglied ist deshalb\ndurch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.\n\n5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, …\n[Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben (act. 23\nund 25); zugleich hat er bestätigt, dass er in dieser Sache konfliktfrei sei.\nRechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache\nals Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen.\n\nIII.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten, zu denen auch Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 303.– (act. 9 ) zählen, werden praxisgemäss von\nder Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren\nüber deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n"}