{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230003_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230003-O5.pdf", "Checksum": "1c2199dc771ff8fd53d10c4c62391690"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:12", "Checksum": "dfa0cdc1b2edb49efecf4ab2d0a43e4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230003\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG230003-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.\nCh. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur\nsowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner\n\nBeschluss vom 26. Februar 2025\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt\nMLaw X2._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (act. 1) liess die A._____ GmbH (nachfolgend:\nGesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters\neinreichen und die folgenden Anträge stellen:\n\n\"1. Es sei für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit im Zusammenhang mit der \"Payment Guarantee\" der Gesuchsgegnerin vom\n12. Februar 2014 und dem \"Vertrag Nr. ...\" vom 5. Februar 2014, in welcher die Gesuchstellerin als Klägerin auftritt, der Parteischiedsrichter für\ndie Gesuchsgegnerin zu ernennen.\"\n\n\"2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nGleichzeitig liess die Gesuchstellerin auch gegen C._____ ein Gesuch um\nErnennung eines Schiedsrichters einreichen, wobei sie beantragte, dass in\nbeiden Verfahren der gleiche Parteischiedsrichter zu ernennen sei (Ge-\nschäfts-Nr. PG230002-O).\n\n2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten,\nunter der Androhung, dass sonst – nach Gewährung einer allfälligen Nachfrist\n– auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert\nFrist am 10. August 2023 ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin wurde – nach\nEingang des Kostenvorschusses – mit derselben Verfügung (act. 4) aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 140 ZPO zu bezeichnen,\nunter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten\n(act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 24. November 2023\nauf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden, wovon die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 22. August 2024 Kenntnis erhielt (act. 18). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.\n-3-\n\n3. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 19) wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin angesetzt. Die\nVerfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 2) durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, wobei die Publikation am tt.mm.2024 erfolgte (act. 20). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n\nII.\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels\n\"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt der Ausstellung der die Schiedsklausel beinhaltenden \"Payment Guarantee\" vom 12. Februar 2014 sowie des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Vertrages Nr. ... am 5. Februar 2014 zwischen der\nGesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin des Verfahrens PG230002-O ihren\nSitz im Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 1 Rz. 6, 18 ff., act. 3/4 und act. 3/6, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der\nin Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die ausschliessliche Anwendung des\ndritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht\n(vgl. PFIFFNER/HOCHSTRASSER, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021,\nN 45 ff. zu Art. 176 IPRG).\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz\ndes Schiedsgerichts (PETER/LEGLER/RUSCH, in: Basler Kommentar IPRG,\n4. Aufl. 2021, N19 ff. zu Art. 179 IPRG; WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, in:\nBasler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 356 ZPO; HABEGGER/FEIT,\nin: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 18 zu Art. 362 ZPO), vorliegend\n-4-\n\nsomit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/6). Die sachliche\nZuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51)\nder Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\n"}