3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, - Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse], - die Obergerichtskasse. -8-