ergehenden Schiedsspruch (vgl. PETER/LEGER/RAUSCH, a.a.O., N 38 zu Art. 179 IPRG; HABEGGER/FEIT, a.a.O., N 43 f. zu Art. 362 ZPO). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse], als Parteischiedsrichter der B._____ ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 303.–.