5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, … [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben (act. 22 und 24); zugleich hat er bestätigt, dass er in dieser Sache konfliktfrei sei. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen. III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.